Mietpreisbremse

Das Mietrecht stellt einen wichtigen Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dar und behandelt sämtliche Bereiche, die Mietverhältnisse betreffen. In dem entsprechenden Abschnitt des BGB sind alle rechtlichen Grundlagen für beide Parteien formuliert, die dann zurate gezogen werden, wenn Unstimmigkeiten aufgetreten sind. Als Rechtsanwältin für Mietrecht betreue ich sowohl Vermieter als auch Mieter vor Gericht wie auch außergerichtlich. Dabei kann es etwa um Maklerprovisionen, Renovierungsarbeiten, die Betriebskostenabrechnung oder Fragen rund um die Kaution gehen. In jedem Fall betreue ich Sie rechtssicher, zielorientiert und mit dem nötigen Sachverstand. Vielleicht geht es auch um ein Thema, welches gerade in den vergangenen Jahren immer präsenter geworden ist und bereits diversen Anpassungen unterworfen war – die vieldiskutierte Mietpreisbremse. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die rechtlichen Hintergründe.

Die Mietpreisbremse als Maßnahme für den Mieterschutz

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG), welches im März 2015 verabschiedet wurde, wurden Regelungen über die „Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“ eingeführt. Diese Regelungen werden gemeinhin auch als Mietpreisbremse bezeichnet. So wurde es den einzelnen Bundesländern gesetzlich ermöglicht, die Miete, die Vermieter bei Neuvermietungen von Bestandswohnungen verlangen dürfen, mittels Verordnung zu begrenzen.

Neue Regelungen zur Mietpreisbremse seit 2019

Zum 1. Januar 2019 sind diverse Neuregelungen zur Mietpreisbremse in Kraft getreten, die insbesondere für Ballungsgebiete in Deutschland, wie auch Berlin natürlich eines darstellt, weitreichende Folgen haben werden. Daher empfehlen wir dringend, sich mit den hieraus ergebenden neuen Regeln auf dem Wohnungsmarkt vertraut zu machen, sofern Sie Eigentümer oder Mieter sind. Grundsätzlich gilt beispielsweise, dass Mieten bei Neuvermietungen nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete festgelegt werden dürfen. In der Regel richtet sich diese Vergleichsmiete nach einem von den Städten sowie von Mieter- und Vermietervertretern bestimmten Mietspiegel. Es obliegt dabei allerdings dem jeweiligen Bundesland, festzulegen, welche Städte, Bezirke und Gemeinde dabei überhaupt als Ballungsgebiete einzustufen sind. In diesen greift dann dementsprechend die Mietpreisbremse. Berlin war dabei übrigens sogar das erste Bundesland, das von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Entsprechend gilt die Regelung in der gesamten Hauptstadt.

Bestehende Ausnahmen bei der Mietpreisbremse

Es gibt durchaus Mietobjekte, die nicht unter die Beschränkungen der Mietpreisbremse fallen. Handelt es sich um eine Wohnung, die umfangreich saniert und/oder neu gebaut wurde und die erstmals nach dem Inkrafttreten der Mietpreisbremse genutzt wird, kann das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter weiterhin frei und ohne Beschränkungen zwischen den beiden Parteien vereinbart werden. Des Weiteren gilt eine Ausnahme für solche Mieten, die heute zwar über den Beschränkungen liegen, aber bereits vor Einführung des MietNovG wirksam vereinbart wurden. In diesen Fällen muss keine nachträgliche Anpassung erfolgen – der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, die Miete entsprechend zu senken. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die Miete maximal 12 Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes durch den Vermieter noch erhöht wurde. In diesem Fall gilt weiterhin lediglich die zuvor vereinbarte Grundmiete, die unter den Bestandsschutz fällt.

Melissa Hornig berät Sie umfassend rund um die Mietpreisbremse

Haben Sie Fragen rund um die Mietpreisbremse oder zu anderen mietrechtlichen Themen? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an mich. Ich widme mich Ihrem individuellen Fall und vertrete Sie, wenn nötig, vor Gericht oder außergerichtlich. Ebenso fungiere ich als Anwalt für Gewerbemiete in Berlin . Nehmen Sie jetzt Kontakt zu meiner Kanzlei auf, damit wir auf dem schnellsten Wege die ideale Lösung für Sie erzielen.