Mietminderung

Der Bereich des Mietrechts ist ein wichtiger Baustein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und befasst sich mit allen Themen rund um das Mietverhältnis. Dort sind alle rechtlichen Fundamente für Mieter und Vermieter festgeschrieben. Wenn zwischen den beiden Parteien Unstimmigkeiten auftreten, werden die entsprechenden Gesetze bemüht. Ich fungiere als Ihre Rechtsanwältin für Mietrecht in Berlin und betreue Vermieter wie Mieter gleichermaßen. Diese Betreuung kann dabei sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich erfolgen. Häufig geht es in diesem Zusammenhang um Themen wie Provisionen, Erneuerungsmaßnahmen an dem Wohnobjekt oder Fragen rund um die Kaution. Um welchen konkreten Fall es gehen mag: Ich betreue meine Klienten immer mit dem gebotenen Sachverstand und absolut rechtssicher, wenn es beispielsweise um eine Mietminderung geht oder den vom Berliner Senat beschlossenen „Mietendeckel“, der Mieten für bestimmte Wohnräume öffentlich-rechtlich begrenzen soll.

Bei Mängeln oder Fehlern an der Mietsache: Mietminderung in Berlin und andernorts

Im BGB ist festgeschrieben, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, etwaige Mängel an der Mietsache zu beseitigen bzw. zu reparieren. Wenn eine entsprechende Maßnahme jedoch nicht erfolgt, hat der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, selbst die Behebung des Mangels in die Wege zu leiten – auf Kosten des Vermieters. Bei besonders schwerwiegenden Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags möglich. Als wichtigstes Mieterrecht bei Wohnungsmängeln ist jedoch die Mietminderung zu nennen. Liegen Mängel an der Wohnung vor, hat der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, seine Miete zu kürzen, also weniger zu bezahlen.

Ursache der Mängel spielt bei einer Mietminderung keine Rolle

Dem Gesetz nach ist es nicht entscheidend, ob der Vermieter den Mangel an der Wohnung zu vertreten hat oder nicht. Sogar solche Mängel, die von Dritten verursacht werden, berechtigen den Mieter zu einer Mietminderung. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter keinen Einfluss auf die Entstehung oder die Beseitigung des Mangels nehmen kann bzw. konnte. Ein typisches Beispiel ist hier etwa Lärm, der von einer Gaststätte oder Diskothek in der Nachbarschaft ausgeht. Ebenso sind hier Baustellen in der nächsten Umgebung zu nennen, die die Wohnqualität durch Geräuschbelastung oder Schmutz beeinträchtigen. Bei der Minderung der Miete ist einzig und allein ein vorliegender Mangel entscheidend, der den Wohnwert des Wohnobjekts mindert. Wichtig ist dabei jedoch, dass der Mieter seinen Vermieter immer über einen vorliegenden Mangel informieren muss, um eventuelle rechtliche Ansprüche geltend machen zu können.

Wann ist eine Mietminderung ausgeschlossen?

Es gibt verschiedene Fälle, in denen der Wohnwert zwar gemindert ist, aber dennoch kein Recht auf Mietminderung besteht. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Mieter den Mangel verschuldet bzw.  selbst verursacht hat oder es sich bei diesem um einen völlig unerheblichen Mangel handelt. Ebenso ist eine Minderung der Miete nicht zulässig, wenn der Mieter den Mangel bei Einzug schon kannte oder er ihn leicht hätte erkennen können. Sind bereits zum Zeitpunkt des Einzugs Mängel vorhanden, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die beiden Parteien bereits bei Vertragsabschluss aufgrund dessen eine geringere Miete veranschlagt haben.

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